„Ein Vermieter kann zur ordentlichen Kündigung eines Mietverhältnisses über eine Wohnung berechtigt sein, wenn der Mieter trotz mehrerer Schreiben des Vermieters immer wieder Gegenstände (hier: unter anderem ein Schuhregal, zahlreiche ummantelte 5-Liter-Glasgefäße und Kartons) im Treppenhaus abgestellt hat. Durch ein solches vertragswidriges Verhalten kann er den Hausfrieden derart gestört haben, dass unter Abwägung der beiderseitigen Belange ein deutlich überwiegendes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses gegeben ist. Da nämlich das Treppenhaus im Brandfall einen Fluchtweg darstellt, ist der Vermieter bereits aus Brandschutzgesichtspunkten gehalten, dem Abstellen von Gegenständen in diesem durch Mieter entgegenzuwirken.“ aus JURION
Urteil des LG Köln vom 02.12.2016, Az.: 10 S 99/16