Die Zivilkammer 67 des Landgerichts hat mit einem Urteil in zweiter Instanz entschieden, dass die in einem Mietvertrag verwendete Klausel „Die Kosten der Schönheitsreparaturen trägt der Mieter“ unwirksam sei, sofern sich aus dem Mietvertrag kein Anhalt dafür ergebe, dass dem Mieter dafür ein entsprechender (finanzieller) Ausgleich gewährt werde. Das gelte unabhängig davon, ob dem Mieter die Wohnung renoviert oder unrenoviert übergeben worden sei.
LG Berlin, 09.03.2017, 677 S 7/17