VermieterInfo: Modernisierung

Bei den Pflichten des Vermieters im Zusammenhang mit einer Modernisierungsankündigung wie der Ausführung der Arbeiten oder der Ankündigung von Ausführungsfristen handelt es sich um Nebenpflichten aus der zwischen den Mietvertragsparteien gebotenen Rücksichtnahme, die sich nach den Umständen des Einzelfalls richten. Der Mieter kann einen Schadensersatzanspruch nicht darauf stützen, dass der Vermieter ihn nicht auf eine sich bereits abzeichnende Verzögerung der Bauarbeiten hingewiesen hat, weil eine solche Informationspflicht des Vermieters nicht besteht. Ein solcher Anspruch scheitert insbesondere dann, wenn der Mieter über einen Makler ein Einfamilienhaus angemietet und die Verzögerung eines Teils der Arbeiten, die sämtlich nach dem unmittelbar bevorstehenden Auszug des Mieters stattfinden sollen, hierfür nicht mehr von Bedeutung sein kö

BGH  VIII ZR 199/16

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