Der Mieter hat keinen Anspruch auf Erteilung einer „Steuerbescheinigung nach § 35a EStG“. Jedoch muss der Vermieter die Betriebskostenabrechnung gem. §§ 241, 242 BGB so gestalten, dass der Mieter diejenigen Kosten abgrenzen und beziffern kann, die ihm gerade für erbrachte Dienstleistungen berechnet werden. Für diese Leistungen kann der Vermieter keine Vergütung verlangen.
LG Berlin, Urteil vom 18.10.2017 – 18 S 339/16