Miteigentümer können Kindertagespflege mit nur zwei bis drei Kondern hinunhemen haben. Aufgrund der Begrenzung der Genehmigung auf zwei bis drei Kinder geht die Betreuung nicht über dasjenige Maß hinaus, welches im Rahmen der Wohnungsnutzung durch eine typische Familie zu erwarten wäre
AG Bonn, 25.01.2018, 27 C 111/17