VermieterInfo: Schönheitsreparatur

„…Ist die klauselmäßige Vereinbarung in einem Wohnungsmietvertrag, wonach der Mieter die Schönheitsreparaturen durchzuführen habe, deswegen unwirksam, weil die Wohnung zu Beginn des Mietverhältnisses einen unrenovierten Zustand aufwies, führt dies nicht ohne Weiteres dazu, dass nunmehr der Vermieter nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB verpflichtet ist, während des Mietverhältnisses regelmäßig Schönheitsreparaturen zur Erhaltung des vertragsgemäßen Zustands der Mietsache durchzuführen. Vielmehr kann die durch die Unwirksamkeit der Schönheitsreparaturklauseln entstehende „Vertragslücke“ unausgefüllt bleiben, so dass keine der Mietvertragsparteien eine einforderbare Verpflichtung trifft, Schönheitsreparaturen durchzuführen, aber beide Teile – der Mieter jederzeit, der Vermieter nur nach Maßgabe des § 555a BGB – dazu berechtigt sind. …“

LG Berlin 18 S 392/16

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