Die Redezeit der Eigentümer kann mit Blick auf die ordnungsgemäße Durchführung der Eigentümerversammlung beschränkt werden. Es handelt sich um eine Frage der Geschäftsordnung, die nicht zwingend in einer Vereinbarung geregelt werden muss, sondern auch – zumindest im Einzelfall, bezogen auf eine konkrete Eigentümerversammlung – durch Mehrheitsbeschluss erfolgen kann. Bei dem Rederecht in der Versammlung handelt es sich um ein elementar wichtiges Recht des einzelnen Eigentümers. So bedarf eines sachlichen Grundes, der etwa in der effizienten Durchführung der Versammlung gesehen werden kann. Weiterhin muss der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei der Beschränkung beachtet werden. Die Beschränkung muss so schonend wie möglich erfolgen.
Urteil des LG Frankfurt am Main vom 07.06.2018, Az.: 13 S 88/17