VermieterInfo: Adressat der Kündigung

1. Grundsätzlich gilt der Grundsatz der Einheitlichkeit des Mietverhältnisses, d. h. gegenüber den Mietern abzugebende Erklärungen, somit auch die Kündigung, sind gegenüber allen Mietern abzugeben, da sie alle zusammen die Mieterseite bilden.
2. Ausnahmsweise gilt dieser Grundsatz jedoch nicht, wenn im Einzelfall das Festhalten an dem Erfordernis unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben als überspitzt formalistisch erscheint.
3. Dies kann dann anzunehmen sein, wenn die Mitmieter die Wohnung seit Jahren endgültig verlassen und aufgegeben haben, ohne dies dem Vermieter mitzuteilen und ihre neue Anschrift anzugeben.

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 11.06.2018 – 2-11 S 9/18

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