VermieterInfo: Umfang der Erhaltungspflicht

1. Solange das Mietverhältnis ungekündigt fortbesteht, trifft den Vermieter die Erhaltungspflicht gem. § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB.
2. Dabei ist es unerheblich, ob der Mieter die Sache tatsächlich nutzt oder sie Dritten berechtigt oder unberechtigt überlassen hat.
3. Es ist nicht erforderlich, dass der Mieter durch einen Mangel der Mietsache subjektiv beeinträchtigt wird.
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BGH, Urteil vom 22.08.2018 – VIII ZR 99/17Erha

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