VermieterInfo: Höhe der Sicherheit

Für die Bemessung der Höchstgrenze der Sicherheiten nach § 551 Abs. 1 BGB ist eine zusätzlich gestellte Sicherheit nicht zu berücksichtigen, soweit diese gewährt wurde, um den Vermieter überhaupt zum Mietvertragsschluss zu bewegen.

AG Weinheim, Urteil vom 02.08.2018 – 1 C 413/16

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