- Bei den Kosten für die Zwischenablesung handelt es sich um nicht umlagefähige Kosten, die im Rahmen eines Nutzerwechsels als Verwaltungskosten grundsätzlich dem Vermieter gem. § 535 Abs. 1 Satz 3 BGB zur Last fallen (Anschluss an BGH, IMR 2008, 77).
- Eine AGB-Klausel, die diese Kosten dem Mieter auferlegt, ist unwirksam.
AG Kassel, 453 C 539/18
Anders der BGH, der eine solche vertragliche Regelung (bislang) als zulässig wertet (BGH, Urteil vom 14.11.2007 – VIII ZR 19/07).