Eigentümerversammlung kann
doch in der Waschküche stattfinden!
1. Versammlungsort und Versammlungsstätte müssen so beschaffen sein, dass eine
ordnungsmäßige Durchführung der Eigentümerversammlung gewährleistet und allen
Wohnungseigentümern die Teilnahme an der Versammlung möglich ist.
2. Die Frage, ob Ort und Stätte zumutbar sind, ist anhand der konkreten Anlage
zu beantworten. Hierbei soll es den Wohnungseigentümern für begrenzte Zeit und
zur Einsparung von Versammlungskosten allerdings zumutbar sein, gewisse Unbequemlichkeiten
in Kauf zu nehmen.
3. Dementsprechend kann die Durchführung einer Versammlung in der Waschküche
zumutbar sein, insbesondere wenn lediglich über zwei Tagesordnungspunkte zu
beschließen und für beide keine längere Besprechungszeit zu erwarten ist.
LG Dortmund, Urteil vom 23.11.2018 – 17 S 83/18