1. Ein Eigentümerbeschluss,
mit dem einem WEG-Verwalter Entlastung erteilt wird, widerspricht dann einer
ordnungsmäßigen Verwaltung, wenn greifbare Anhaltspunkte für eine
Pflichtverletzung des Verwalters bestehen und nicht aus besonderen Gründen
Anlass besteht, auf die hiernach möglichen Ansprüche zu verzichten. Ausreichend
ist hierbei eine objektive Pflichtverletzung des Verwalters; ob möglicherweise
das Verschulden fehlt, ist unerheblich.
2. Ein objektiver Pflichtenverstoß des WEG-Verwalters ist gegeben, wenn dieser
beginnt, einen nichtigen Beschluss der Eigentümergemeinschaft umzusetzen. Führt
der Verwalter einen nichtigen Beschluss durch, kann er bei Verschulden auf
Schadensersatz in Anspruch genommen werden.
AG München, Urteil vom 16.01.2019 – 85 C 15894/18 WEG