VemieterInfo: einfacher Mietspiegel

1. Fehlt dem Mietspiegel die Qualifikation, kann er als einfacher Mietspiegel vom Gericht zur Schätzung der ortsüblichen Vergleichsmiete benutzt werden. Ihm kommt insofern Indizwirkung zu.
2. Bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete mittels Mietspiegels im Prozess ist in einem ersten Schritt auf der Grundlage der Vergleichskriterien des § 558 Abs. 2 BGB die einschlägige Mietpreisspanne festzustellen.
3. In einem zweiten Schritt ist ausgehend vom Mittelwert der Spanne anhand zusätzlicher qualitativ einzelfallbezogener, den individuellen Wohnwert bestimmender Faktoren die konkrete ortsübliche Vergleichsmiete im Sinne einer Einzelvergleichsmiete zu ermitteln.

BGH, Urteil vom 13.02.2019 – VIII ZR 245/17

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