1. Fehlt dem Mietspiegel die
Qualifikation, kann er als einfacher Mietspiegel vom Gericht zur
Schätzung der ortsüblichen Vergleichsmiete benutzt werden. Ihm kommt
insofern Indizwirkung zu.
2. Bei der Ermittlung der ortsüblichen
Vergleichsmiete mittels Mietspiegels im Prozess ist in einem ersten
Schritt auf der Grundlage der Vergleichskriterien des § 558 Abs. 2 BGB die einschlägige Mietpreisspanne festzustellen.
3.
In einem zweiten Schritt ist ausgehend vom Mittelwert der Spanne anhand
zusätzlicher qualitativ einzelfallbezogener, den individuellen Wohnwert
bestimmender Faktoren die konkrete ortsübliche Vergleichsmiete im Sinne
einer Einzelvergleichsmiete zu ermitteln.
BGH, Urteil vom 13.02.2019 – VIII ZR 245/17