VerwalterInfo: Anspruch auf Änderung der GO


Nach § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG kann jeder Wohnungseigentümer eine vom Gesetz abweichende Vereinbarung oder die Anpassung einer Vereinbarung verlangen, soweit ein Festhalten an der geltenden Regelung aus schwerwiegenden Gründen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Rechte und Interessen der anderen Wohnungseigentümer, unbillig erscheint. Ein Anspruch auf Änderung der Gemeinschaftsordnung setzt nicht voraus, dass sich tatsächliche oder rechtliche Umstände nachträglich verändert haben. Er kommt auch in Betracht, wenn Regelungen der Gemeinschaftsordnung von Anfang an verfehlt oder sonst unbillig waren (sog. Geburtsfehler).

Urteil des BGH vom 22.03.2019, Az.: V ZR 298/16

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