Ein durch einen Hausverwalter ausgesprochenes Mieterhöhungsverlangen ist auch dann formell wirksam, wenn es nicht ausdrücklich im Namen des Vermieters begehrt wird.
AG Dresden, Urteil vom 29.08.2016 – 146 C 310/16 –
Ein durch einen Hausverwalter ausgesprochenes Mieterhöhungsverlangen ist auch dann formell wirksam, wenn es nicht ausdrücklich im Namen des Vermieters begehrt wird.
AG Dresden, Urteil vom 29.08.2016 – 146 C 310/16 –
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